Betriebsbereitschaft ist entscheidend
Maßgebliches Kriterium für die Frage, ob eine Photovoltaikanlage von der Reduzierung der Einspeisungsvergütung betroffen ist, ist das Datum der Betriebsbereitschaft – also wann die Anlage tatsächlich an´s „Netz“ gehen kann. Völlig unerheblich ist dagegen, wann z.B. mit Planung oder Bau begonnen wurde oder eine eventuell erforderliche Genehmigung vorlag.
Nur für Freiflächenanlagen gibt es unter eine „Schonfrist“: lag für die Anlage bereits zum 25.März 2010 einen entsprechend geänderten oder aufgestellten Bebauungsplan vor, besteht die Chance eine Vergütung zu den alten Konditionen zu erhalten, wenn die Anlage bis spätestens 31.12.2010 in Betrieb geht. Letzte Chance für die Ackerflächenanlagen überhaupt unter die gesetzliche Förderung zu fallen!
Schadensersatz bei Bauverzug – wer haftet?
Höchst ärgerlich also, wenn der Stichtag zur Betriebsbereitschaft wegen einer Verspätung bei der Anlageninstallation versäumt wurde! Ist für die Verspätung der Anlagenbauer oder ggfls. Planer verantwortlich und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verzuges vor, dürfte dieser grundsätzlich zum Ersatz der Mindereinnahmen verpflichtet sein. Die Anspruchsgrundlage bildet §§280, 286 BGB i.V. m. dem Werkvertrag.
Dabei können sich auch Folgeschäden ergeben: wer die Einspeisevergütung z.B. für die zügige Rückführung eines Finanzierungsdarlehens eingeplant hatte, wird möglicherweise auch durch zusätzliches Zinsaufkommen und erhöhte Bankprovisionen belastet sein.
Wurde z.B. ein Termin für die Betriebsbereitschaft vor dem 01.07.2010 verbindlich im Werkvertrag geregelt und dieser versäumt, liegt eine Ersatzpflicht auf der Hand. Allerdings muss der Unternehmer für den Verzug auch verantwortlich sein (§280 Abs. 1 BGB). Das ist z.B. fraglich, wenn die Anlage nicht auf´s Dach kam, weil dieses schlichtweg noch nicht vorhanden war!
Hier fragt sich, ob z.B. der zu langsame Zimmermann oder Rohbauer zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Dies wird man nicht generell sondern nur bei Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalles beantworten können. War dem Handwerker durch ausdrücklich oder konkludente vertragliche Absprachen bewusst, dass die rechtzeitige Fertigstellung seiner Leistung auch für der pünktlichen Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage dienen sollte, spricht jedenfalls viel für eine Haftung. Gleiches gilt für den Generalunternehmer/Bauträger, der eine schlüsselfertige Errichtung inkl. Photovoltaikanlage vor dem Stichtag zugesagt hatte.
Die Baugenehmigung kam zu spät!
Theoretisch denkbar ist auch eine Haftung der öffentliche Hand, wenn die Verspätung z.B. auf der zunächst rechtswidrigen Versagung einer Baugenehmigung beruhte. Dann können nach §839 BGB ein sogenannter Amtshaftungsanspruch oder aber Staatshaftungsansprüche entstehen.
Um es allerdings gleich deutlich zu machen: Leicht ist die Begründung eines solchen Anspruch sicher nicht. Bereits unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten vorliegt, liegen die besonderen Schwierigkeiten hier in der Kausalitätsfrage: War die Verzögerung für die verspätete Inbetriebnahme überhaupt (allein) ursächlich? Dies dürfte bereits schon dann zu verneinen sein, wenn fraglich ist, ob die Anlage trotz rechtzeitiger Genehmigung pünktlich an das Netz gegangen wäre.
Ferner gibt es einige nicht zu übersehende Haftungserleichterungen im Rahmen der Amtshaftung, z.B. für den Fall einer nur fahrlässigen Verletzung der Amtspflichten. Ausgeschlossen kann eine Haftung auch dann sein, wenn der Bürger die rechtswidrige Entscheidung zunächst hingenommen, d.h. sie nicht mit zulässigen Rechtsmitteln (Widerspruch, Anfechtung- und Verpflichtungsklage) hingenommen hat (vgl. §839 Abs. 3 BGB).
Auch wenn diese Sache schwierig ist: im Zweifel lohnt sich jedenfalls eine Prüfung, den einen Vorteil hat dieser Anspruch: er richtet sich unmittelbar oder mittelbar an die öffentliche Hand, die –zumindest in Deutschland- noch ein in jedem Fall solventer Schuldner darstellt.
Fazit
Wer den Stichtag 01.07.2010 zur Inbetriebnahme verpasst hat, sollte jedenfalls prüfen, ob dies im Verantwortungsbereich des beauftragten Handwerkers oder Bauträgers liegt. Auch wenn nach die Anlage insgesamt dennoch wirtschaftlich arbeitet, stellt die ausgefallene Teilvergütung einen Schaden dar, bei dem es sich in der Gesamtschau der Anlagenförderdauer auch nicht lediglich um einen „Klecker-Betrag“ handelt. Schließlich kann die verpasste zusätzliche Einnahme auch dazu führen, dass Folgeschäden im Rahmen der Anlagenfinanzierung entstehen, wenn die Rückführung eng auf die alte Einspeisevergütung kalkuliert war.
Es ist bereits erwähnt: Erste Fälle kommen in der Praxis an und einiges spricht für eine anstehende Welle von Schadensersatzstreitigkeiten. Denn angesichts der monatelangen Diskussion um die geplante Kürzung hat die Solarwirtschaft zum Teil gezielt um kurzfristige Aufträge geworden und in den zurückliegenden Monaten eine „run“ erlebt. Es ist zu erwarten, dass sich der ein oder andere Anbieter bei der Auftragsannahme schlicht übernommen hat.